Verein
Das Kinder- und Jugendtheater zapperlot ist ein Verein. Jede Familie ist ein Vereinsmitglied. Die Mitgliedschaft steht jedoch allen offen.
Die untenstehenden Statuten erklären Einiges aber nicht alles.
Bei Fragen bitte Kontakt aufnehmen.
Statuten Kinder- und Jugendtheater zapperlot
l NAMEN UND SITZ DES VEREINES
ll ZWECK UND MITTEL
lll ORGANISATION
Vl DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
V DER VORSTAND
Vl DIE MITGLIEDSCHAFT
Vll REVISIONSSTELLE
Vlll HAFTUNG
- NAMEN UND SITZ DES VEREINES
Art 1.
Unter dem Namen Kinder- und Jugendtheater zapperlot besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZBG
Art. 2
Sitz und Gerichsstand des Vereines ist Chur.
- ZWECK UND MITTEL
Art.3
Zweck des Vereines ist:
- Die Förderung der darstellenden Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen
- Die Förderung von sozialen und emotionalen Kompetenzen der Kinder und Jugendlichen
- Die Förderung von gemeinsamen Theaterprojekten z.B. Generationen-Theaterprojekte
- Die Organisation und Durchführung von Theateraufführungen, Aktionen, Ausflügen
- Die Unterstützung von Projekten Dritter z.B. Matura-Arbeiten
- Förderung einer Kooperation mit spartenübergreifenden Kulturanbietern
Art. 4
Die Einnahmequellen des Vereines sind:
- Förderbeiträge
- Spenden
- Kulturförderbeiträge der öffentlichen Hand
- Projekteinnahmen
- Mitgliederbeiträge
- Einnahmen aus Aufführungen des Kinder- und Jugendtheaters zapperlot
Art. 5
Die Mittel des Vereines dienen den folgenden Zwecken:
- Bezahlung der durch die Vereinstätigkeit entstandenen Verpflichtungen
- Förderbeiträge an Kinder- und Jugendtheaterprojekte Dritter
lll. ORGANISATION
Art. 6
Der Verein besteht aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
Vl. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art. 7
Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereines. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Art. 8
Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung
- Abnahme der Rechnung
- Wahl des Vorstandes
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über vorgelegte Anträge
- Behandlung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes
- Auflösung des Vereines
Art.9
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.
Art. 10
Für den Auflösungsbeschluss des Vereines im Sinne von Art. 76 ZBG. ist ein qualifiziertes Mehr von 3/4 Stimmen aller Mitglieder notwendig.
- DER VORSTAND
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
- der Präsidentin oder dem Präsidenten
- der Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten
- der Kassierin oder dem Kassier
Art. 12
Aufgaben des Vorstandes
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Wahrnehmung der statuarischen Verpflichtungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung deren Beschlüsse
- Information der Mitglieder über die Geschäftstätigkeit des Vorstandes
- Erstellen von marktkonformen Verträgen mit Mitarbeitern und Dritten
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellen des Budgets und der Abrechnung nach kaufmännischen Regeln
- Erstellung der Prokolle über Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
Art. 13
Der Vorstand tritt mit gegenseitiger Absprache zusammen. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse sind nur gültig, wenn die Mehrheit des Vorstandes an der Vorstandsitzung anwesend war.
Art. 14
- Der Vorstand hat folgende finanzielle Kompetenzen
- Budgetierte Ausgaben:
- Ausgaben bis Fr. 1000.- jedes Mitglied resp. Verantwortliche für einen bestimmten Aufgabenbereich
- Ausgaben von Fr. 1000.- – Fr. 3000.- jedes Vorstandsmitglied
- Ausgaben ab Fr. 3000.- mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Kollektiv
- nicht budgetierte Ausgaben
- Über Ausgaben bis Fr. 100.- entscheidet jedes Vorstandmitglied ohne spezielle Absprache selbständig
- Über Ausgaben ab Fr. 100.- – Fr. 3000.- entscheidet der Vorstand
- Über Ausgaben ab Fr. 3000.- entscheidet die Mitgliederversammlung
- Kosten werden generell nur gegen Beleg erstattet.
Vl. DIE MITGLIEDSCHAFT
Art. 15
Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereines werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Eine Mitgliedschaft gilt als suspendiert, wenn der Mitgliederbeitrag nicht innerhalb des ersten Quartals des Kalenderjahres entrichtet wurde. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied bis Ende Jahr keinen Mitgliederbeitrag entrichtet hat.
Art. 16
Mitgliederbeitrag für natürliche Personen ist Fr. 50.- für juristische Personen Fr. 200.- jährlich.
Vll. REVISIONSSTELLE
Art. 17
Eine externe Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung zuhanden der Mitgliederversammlung.
Vlll. Haftung
Art. 18
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Gründungsversammlung vom 1. April 2006
Anwesend:
Judith Kunfermann, Helena Coiro, Rico Kunfermann, Markus Schwarz, Flurina Kunfermann
Die Versammlung hat folgende Beschlüsse gefasst:
Der Verein wird gemäss obigen Statuten gegründet.
Der Vorstand wird folgendermassen bestellt:
Präsidium: Judith Kunfermann, Vizepräsidentin: Helena Coiro, Kassier: Rico Kunfermann
Also an der Gründungsversammlung vom 1. April 2006 beschlossen
Chur 1. April 2006
Die Präsidentin Die Vizepräsidentin
Judith Kunfermann Helena Coiro
Statutenanpassung
Eine Statutenanpassung wurde an der Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2018 einstimmig gutgeheissen.
Die Präsidentin Die Vizepräsidentin
Judith Schnider Anita Hächler-Brun